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telepolis, 09.12.2006
Wucht und Wahrheit in Tüten
Jörg Auf dem Hövel
Nach einem Beschluss der EU werden sich die Werbeslogans und Verpackungsangaben
der Lebensmittelbranche radikal ändern müssen
Künftig sollen sich Verbraucher darauf verlassen können, dass die
vollmundig-kryptische Werbung für Lebensmittel zutrifft. Die Verordnung
über gesundheits- und nährwertbezogene Angaben der Europäischen
Union legt fest, welche Substanz-Mengen ein Produkt enthalten muss oder darf,
um mit bestimmten Slogans werben zu dürfen. Bislang war gesetzlich nicht
geregelt was mit unscharfen Begriffen wie „zuckerarm“ oder „hoher
Ballaststoffgehalt“ gemeint war. Zukünftig dürfen sie nur benutzt
werden, wenn festgelegte Werte erfüllt sind. So muss ein Lebensmittel mindestens
sechs Gramm Ballaststoffe pro 100 g enthalten, um mit der Angabe „hoher
Ballaststoffgehalt” werben zu dürfen. Um als natrium- bzw. kochsalzarm
zu gelten, muss ein Produkt weniger als 0,12 g pro 100 g oder 100 ml enthalten.
Das auf Packungen beliebte „fettarm“ wird ebenfalls genauer definiert:
Erst bei weniger als drei Gramm Fett in 100 g und 1,5 Gramm Fett in 100 ml gilt
Nahrung als fettarm. „Fettfrei“ darf sie sich schon nennen, wenn
sie weniger als ein halbes Gramm pro 100 g enthält. Auch die für Diabetiker
wichtige Bezeichnung „zuckerfrei“ operiert nicht mit dem Nullwert,
sondern mit einem halben Gramm pro 100 g.
In der vom EU-Parlament genehmigten Fassung blieb der Artikel 4 über die
umstrittenen sogenannten „Nährwertprofile“ erhalten. Danach
darf eine nährwertbezogene Angabe nur gemacht werden, wenn das betreffende
Lebensmittel ein bestimmtes Profil, beispielsweise einen geringen Gehalt an
Salz, Fett oder Zucker aufweist. Diese Profile werden von der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in den kommenden zwei Jahren
festgelegt.
Die deutsche Ernährungs-Industrie wird die Erarbeitung dieser Nährwertprofile
kritisch begleiten. Aus ihrer Sicht herrscht nun erst einmal Rechtsunsicherheit,
denn bis zur Festlegung der Nährwertprofile – so meinen die deutschen
Hersteller - kann man nicht sicher sein, ob ein Produkt einem bestimmten Nährwertprofil
entspricht und ob er dann bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
verwenden darf oder nicht. Jochen Schütz, Geschäftsführer der
„Organisation Werbungtreibende im Markenverband“ (OWM), äußert
sich entsetzt: „Das sind für Wirtschaftsunternehmen unzumutbare Unwägbarkeiten
und machen eine vorausschauende Planung unmöglich.“Beim „Verbraucherzentrale
Bundesverband“ (vzbv) sieht man das anders. Angelika Michel-Drees, Referentin
für Ernährung beim vzbv, ist zuversichtlich, dass die Nährwertprofile
mehr Transparenz bringen werden. Denn: „Nährwert- und gesundheitsbezogene
Angaben für Produkte, die viel Zucker, Fett oder Salz enthalten wie beispielsweise
Bonbons, Süßwaren und Knabberartikel können zukünftig nicht
mehr künstlich aufgewertet werden, indem ihnen ein gesundes Image verliehen
wird. In den letzten Jahren konnte wir gerade bei den angesprochenen Produktgruppen
ein hohes und meist auch beabsichtigtes Täuschungs- und Irreführungspotential
beobachten.“
Lange Zeit sann man in der deutschen Lebensmittelindustrie darüber nach,
wie man mit dem Verbot der Gesundheits-Werbung kreativ umgehen kann. Im ersten
Absatz von § 12 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (http://bundesrecht.juris.de/lfgb/index.html)
ist nämlich beschrieben, dass auf Lebensmittelpackungen oder in der Werbung
keine Aussagen getroffen werden dürfen, die sich auf die Beseitigung, Linderung
oder Verhütung von Krankheiten beziehen.
Rechtlich zulässig waren hingegen sogenannte „gesundheitliche Anpreisungen“,
die nicht zu Täuschung Anlass gaben, wie etwa Hinweise über Natur
und Funktion essentieller Stoffe. So konnte auf jeder Packung ein allgemeiner
Satz stehen wie „Kalzium ist gut für die Knochen“. Zukünftig
werden sich die Marketing-Strategen absichern müssen, denn ein solcher
Satz muss in der EU mehrere Hürden nehmen: Er darf nur noch verwendet werden,
wenn (1) die Angabe wissenschaftlich belegt, (2) nach einem eigens festgelegten
Verfahren genehmigt und (3) in eine Gemeinschaftsliste zugelassener Angaben
aufgenommen worden ist.
Zunächst bringt die EU-Verordnung dem Verbraucher mehr Informationssicherheit.
In einem zweiten Schritt droht aber seine erneute Verwirrung im Gestrüpp
wissenschaftlicher Expertisen und Gegenexpertisen.
Für werdende Mütter wird es sicher bald Vollkornprodukte mit dem Slogan
geben: „Kieselsäure unterstützt das gesunde Wachstums des Fötus.“
Wo der Zusammenhang zwischen Batterieversorgung und Schwangerschaft noch weithin
unbestritten ist, wartet auf die EU-Experten eine Vielzahl von Fällen,
in denen denen der Einsatz oder Zusatz einer Stoffgruppe zu einem Nahrungsmittel
umstritten ist.
Die Folgen liegen auf der Hand: Kleinere Unternehmen werden zunächst auf
unsichere, nicht wissenschaftlich nachgewiesene Werbefilms verzichten müssen,
die multinationalen Konzerne werden sich wissenschaftliche Studien leisten,
um sich ihre Versprechungen absichern zu lassen.
Gottschalks Süßwaren werden auch weiterhin „Kinder froh“
machen, koffeinhaltige Drinks dürfen weiterhin „Flügel verleihen“,
aber eine allgemeine „Halbierung der Kalorienaufnahme“ wird der
Kunde bald nicht mehr auf den Packungen versprochen kriegen. Auch Angaben wie
„baut Stress ab“, „erhöht die Aufmerksamkeit“ oder
„verlangsamt den Alterungsprozess“ sind aus Sicht der EU zu vage,
um im Regal zu landen. Kluge Ratschläge von Ärzten, zurzeit gerne
mit Konterfei versehen, dürften in Zukunft ebenfalls von der Packung verschwinden.
Die Begründung der EU: Solche Angaben suggerieren, dass die Nichteinnahme
des spezifischen Produkts zu Gesundheitsproblemen führen kann.
Die Industrie hat sich Übergangsfristen erbeten. Frühestens 2009 wird
mit der Gesamtliste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben gerechnet,
bis dahin können die alten Slogans und Aufdrucke weiter verwendet werden.
Für Firmen und Konzerne aus der europaweiten Ernährungsbranche steht
Arbeit an, die sich aber auszahlen wird: Waren die Anpreisungen von Heilerfolgen
bisher gänzlich verboten, können zumindest bald solche aufgedruckt
werden, welche die von den EU-Experten aufgestellten Hürden genommen haben.
Damit führt die EU ein, was in den USA schon seit längerem Usus ist.
Dort überprüft die Zulassungsbehörde FDA (Food and Drug Administration)
die Formulierungen auf den Verpackungen, ein eigenes Gesetz (NLEA, http://www.fda.gov/ora/inspect_ref/igs/nleatxt.html)
nennt die Mengenvorgaben, ab wann ein Produkt beispielsweise als „gute
Quelle für Vitamin C“ genannt werden darf. Die FDA gibt den Herstellern
sogar Beispiele
vor, wie ein guter Claim aussehen kann. Die EU-Verordnung ist schon jetzt deutlich
an den NLEA angelehnt. Folgt man dieser Linie wird es demnächst in Europa
– wie heute schon in den USA – Werbung geben, die neben den funktional-strukturellen
Angaben auch auf gesundheitliche Vorteile hinweist. „Vitamin A fördert
gesunde Augen“ ist eine Beispiel, „Protein baut ihre Muskeln auf“
ein anderes.
Gerade diese „health-claims“ stehen unter Beobachtung der FDA, mit
den Weihen der Wissenschaft lassen sich hohe Umsätze generieren. Nach einer
Erhebung aus dem Jahre 2001 trugen nur 4,4 % der Lebensmittel-Packungen Angaben
über einen gesundheitlichen Vorteil.
Der von der EU noch zu erarbeitende Katalog mit den wissenschaftlich zurzeit
nachgewiesenen Zusammenhängen zwischen Krankheitsvermeidung durch spezifische
Inhaltsstoffe in Lebensmittel (zu finden hier: http://www.cfsan.fda.gov/~dms/lab-ssa.html)
ist in den USA lang. Er erstreckt sich von Kalzium und Osteoporosis, über
Folsäure und embryonalen Neuralrohrdefekten, dem bekannten Effekt von Natrium
auf den Bluthochdruck bis hin zu den positiven Eigenschaften von Soja-Proteinen
bei koronalen Herzerkrankungen.
Damit aber nicht genug. Durch den FDA Modernization Act (FDAMA,<http://www.fda.gov/cber/fdama.htm)
von 1997 ist ein weiterer Index
entstanden. Dieser weist auf die Gefahr von zu kaliumhaltiger Ernährung
und Herzschlag sowie den Vorteilen einer Vollwertkorn-Ernährung hin. In
einem weiteren Schritt etablierte die FDA 2003 eine Initiative, die in sogenannten
„Qualified health claims“ und einer weiteren Aufstellung mündete.
Hiernach dürfen auch vorsichtig formulierte Behauptungen aufgestellt werden,
zu denen noch keinen abschließende wissenschaftliche Meinung vorliegt.
In dieser Liste (http://www.cfsan.fda.gov/~dms/lab-qhc.html)
tummeln sich Phospholipide wie Phosphatidylserin (http://www.cfsan.fda.gov/~dms/ds-ltr36.html),
das den Verlauf der Alzheimer-Krankheit verlangsamt und bereits als Getränkezusatz
eingesetzt wird, aber auch diverse Nüsse (http://www.cfsan.fda.gov/~dms/qhcnuts2.html),
die gegen Herzerkrankungen helfen sollen.
Das neue Glück
Ob durch Expertisen abgesichert oder nicht: Alle diese Packungsangaben dürfen
keinen Hinweise auf den Grad der Risikominimierung geben, die Hersteller spielen
mit dem Konjunktiv. Und: Eine simple Zusammenpanschen von ein paar Ingredienzien
reicht in USA nicht aus, um den Segen der FDA zu erhalten. Die Lebensmittel
müssen zusätzlich mindestens 10% der Tagesration von einem oder mehr
sechs wichtiger Nährstoffe (Vitamin A, Vitamin C, Eisen, Kalzium, Protein,
Ballaststoffe) enthalten, die nicht angereichert sein dürfen. Zudem sind
Grenzen bei gesättigten Fettsäuren, Cholesterin und Natrium einzuhalten.
Die Zukunft der europäischen Frontseiten-Werbeslogans und die der Angaben
auf den Verpackungsrückseiten ist zwar stark reglementiert, die Verordnung
gibt aber zugleich eine Richtung vor, die im Bereich des sogenannten „functional
food“ zu höheren Umsätze führen wird. Wie sich diese Entwicklung
mit der ebenfalls vorhanden Lust der Verbraucher auf „Bio“ verträgt
muss sich noch zeigen. Ob „Qualität“ auf Dauer tatsächlich
das „besten Rezept“ ist?
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